VdeH (Verband des e-Zigarettenhandels e. V.) begleitet Klage gegen das Tabaksteuergesetz vor dem Finanzgericht des Saarlandes
Wie in einer Pressemitteilung des VdeH e.V. heute veröffentlicht, begleitet der VdeH die am 4. Oktober 2022 vor dem Finanzgericht des Saarlandes eingereichte Klage eines Konsumenten und eines Onlinehändlers aus dem Saarland.
Die Klage wendet sich gegen die Besteuerung von Rohstoffen und die damit einhergehenden Interpretationen der Zollbehörden:
- mangelhafte Definition und strukturelles Vollzugsdefizit führen zu Rechtsunsicherheit
- Auslegungshinweise der Generalzolldirektion sollen für ungültig erklärt werden
- keine Besteuerung von Rohstoffen
Kläger sind ein Konsument, der Rohstoffe zum Selbermischen von Liquids regelmäßig erwirbt und ein großer Onlinehändler für E-Zigaretten, Rohstoffe, Liquids und Zubehör aus Saarbrücken. Vertreten werden das Unternehmen sowie der Konsument von den Rechtsanwälten Dr. Ulrich Karpenstein und Dr. Roya Sangi von der Kanzlei Redeker, Sellner und Dahs.
Insbesondere die Folgen der Auslegungshinweise zur Rohstoffbesteuerung der GZD an die Zollbehörden, die den Steuergegenstand sowie den Steuerschuldner beschreiben, sind Bestandteil der Klage.
Ziel ist eine gerichtliche Feststellung dahingehend, dass die Vorschriften des TabStG und seiner Durchführungsbestimmungen und die danach sinngemäß anwendbaren Regelungen für Rohstoffe für ungültig erklärt werden. Zudem regt die Klage ebenfalls an, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor dem Hintergrund des Gleichheits- und Eigentumsrechts zur Klärung vorzulegen.
Die „Zweckbestimmung“ als Kern der Auslegung der GZD über die Besteuerung von Rohstoffen bildet dabei einen der wesentlichen Problempunkte aus der Sicht der Kläger. So sei es zunächst einmal das TabStMoG, das Substitute als „Erzeugnisse“ definiert, also „Zubereitungen mit und ohne Nikotin“. Nach Auslegungshinweisen der GZD, die den Steuergegenstand und den Steuerschuldner näher bestimmen sollen, seien Rohstoffe bei entsprechender Zweckbestimmung eben auch Substitute, die zum Anmischen verwendet werden. Diese Bestimmung ergibt sich aus der „Marktplatzierung, der Aufmachung bzw. Gestaltung“, so der Zoll.
Die Auffassung, dass diese Auslegung des TabStMoG unzutreffend ist, teilt auch der VdeH.
„Der Gesetzgeber macht durch das Gesetz ganz klar deutlich, dass Erzeugnisse, also fertige Liquids, und nicht einzelne Rohstoffbestandteile einer Besteuerung unterliegen. Dieser objektiven Bewertung des Steuergegenstandes schließen wir uns an und halten die subjektive Beschreibung der Steuerpflicht über die Zweckbestimmung weiterhin für völlig interpretationsoffen, schädlich für den Fachhandel und auch für die Behörden nicht kontrollierbar“, wie der Geschäftsführer des VdeH, Oliver Pohland, mitteilte.
„Wir brauchen dringend eine Regelung, die den Zielen des Gesetzgebers nicht entgegensteht, Gerechtigkeit schafft, Verbraucher entkriminalisiert sowie dem großen gesundheitspolitischen Potential der E-Zigarette nicht entgegenwirkt“, so Pohland.
Zudem macht die Klage auch deutlich, dass steuerfreien Bezugsquellen aufgrund der aktuellen Auslegungen Tor und Tür geöffnet werden und der Staat nicht in der Lage ist, die für den Endverbraucher bestehende Steuerpflicht auch effektiv durchzusetzen und zu vollziehen.
Dringende Klärung sei nach Auffassung des VdeH auch in Bezug auf jene Vertriebe und Onlineshops, wie bspw. Amazon, geboten, die bewusst auf die Angabe der Zweckbestimmung für E-Zigaretten verzichten und damit die Steuerpflicht umgehen.
Gleiches gelte auch für den Verbraucher, der wider besseren Wissens PG oder VG in Apotheken, Drogerien oder über den Onlinehandel bezieht. „Der ehrliche Händler beziehungsweise Kunde darf auf keinen Fall weiterhin der Dumme sein. Wenn die Steuerbehörden diesen marktschädlichen Entwicklungen nicht entgegentreten können, dann darf der Gesetzgeber diese Art der Steuerdefinition nicht weiter tolerieren. Klare und faire Regelungen für alle müssen her, daher sollte die Politik das Gesetz schon vor dem Urteil auf rechtssichere Füße stellen“, so Pohland.
Steuerungerechtigkeit, geringerer Verbraucherschutz, fehlender Jugendschutz und das Entstehen von Schmuggel und Schwarzmärkten sind die Folge dieser fehlgeleiteten Gesetzesauslegungen.
Im konkreten Fall jedoch sahen die Kläger und der Verband das für die Kläger zuständige Finanzgericht als geeignetes Gericht an, um schneller eine gesetzeskonforme Auslegung des TabStG zu erreichen. Eine Entscheidung sei aber auch hier vor dem Jahr 2023 nicht zu erwarten. Die Klage konnte erst nach Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht werden. Das beklagte vorliegende Vollzugsdefizit lässt sich daher zwischenzeitlich an etlichen Beispielen verdeutlichen.
Die vollstände Pressemeldung findet Ihr hier.